Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeines – Geltungsbereich Unsere nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen (AGB) gelten für unsere gesamten Leistungen ausschließlich. Die Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern über Lieferungen und Leistungen schließen; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden dessen Antrag zum Vertragsschluss bzw. dessen Leistung vorbehaltlos annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Lieferung und Rechnung gelten gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern.

Unsere AGB gelten auch für alle späteren Verträge mit dem Kunden.
Preise – Kosten – Lieferung Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Treten nach Vertragsabschluss außergewöhnliche, wesentliche Erhöhungen der Kostenfaktoren (z.B. Rohstoffe, Frachten oder Verpackungsmaterialien etc.) bei uns oder unseren Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung der Einkaufspreise oder Selbstkosten, so sind wir berechtigt, von dem Abnehmer eine angemessene Preisanpassung zu verlangen.

Produktpreise können durch Schwankungen der Währungsparitäten verändert werden.

Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (z.B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Ausführungen, Toleranzen und technische Daten etc.) sowie die Abbildungen der Produkte in Katalogen und Zeichnungen und Skizzen für die Ausführung sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen. Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Für den Einbau der Elektroden, insbesondere die Skizze und Zeichnungen der Projekte, Masse, Dach- oder Deckentraglast, Einbausituation und Montage haftet ausschließlich der Kunde.

Bei Kleinstaufträgen mit einem Nettowarenwert vonunter EUR 50,00 berechnen wir eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 10,00 zuzüglich Porto- und Verpackungskosten.

Teillieferungen sind zulässig.

Eine angegebene Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Bereitstellung der Auftragsbestätigung, der völligen Auftragsklarheit und, falls technische Unterlagen, Material, Hilfsstoffe oder Werkzeuge von Kunden beizustellen oder Anzahlungen zu leisten sind, mit deren Eingang bei uns. Wird die Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, kann der Kunde nach vorhergehender Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ein weitergehender Anspruch besteht nur bei mindestens grobem Verschulden unsererseits.

Vereinbarte Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden Incoterms auszulegen.

Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Liefergegenstand als "ab Werk" (EXW) geliefert.

Die Versandart und die Verpackung unterliegen unserem Ermessen.

Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, können wir für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
Gefahrtragung – Produktionsverzögerung Die Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.

Wir haben unsere Lieferverpflichtungen erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß der Post, Bahn, dem Frachtführer oder Spediteur übergeben oder auf unsere eigenen Fahrzeuge verladen worden ist.

Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Liefergegenstand als "ab Werk" (EXW) geliefert.

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt sofort auf Schäden und Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Wochentagen nach Empfang der Ware zu rügen, da anderenfalls die Ware als genehmigt gilt.

Durch von uns nicht zu vertretende Umstände, durch welche die Herstellung oder Lieferung der bestellten Ware übermäßig erschwert oder vorübergehend unmöglich werden, so etwa in Fällen höherer Gewalt und Krieg sowie behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, und zwar sowohl bei uns als auch bei unseren Lieferanten, entbinden uns für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Lieferverpflichtung. Die Unmöglichkeit der Leistung entbindet uns von ihrer Lieferverbindlichkeiten. Bei Verzögerungen hat der Kunde uns eine Nachfrist von mindestens 12 Wochen zu setzen.
Gewährleistung - Entsorgungsverpflichtung des Kunden Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Erhalt der Ware unter Beifügung eines Musters geltend gemacht werden.

Mängelrügen wegen verdeckter Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung unter Beifügung eines Musters geltend gemacht werden. Unsere Gewährleistungspflicht endet 12 Monate nach Gefahrübergang. Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen hat der Kunde das Recht, von uns die Rücknahme der beanstandeten Ware und eine entsprechende Ersatzlieferung zu verlangen. Nach unserer Wahl können wir auch die beanstandete Ware nachbessern. Die Kosten der Ersatzlieferung an den Kunden tragen wir. Sollte die Ware auch danach mangelhaft sein, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Montagekosten und sonstiger bei Dritten entstehender Kosten, sind ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es fehlt eine von uns garantierte Beschaffenheit der Sache.

Keine Gewähr wird übernommen bei Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme entstanden sind.

Bei Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko etwaiger Mangelfolgeschäden absichern sollen, haften wir unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz. Die Haftung ist jedoch auf den typischen und voraussehbaren Schaden beschränkt.

Bei Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko etwaiger Mangelfolgeschäden absichern sollen, haften wir unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz. Die Haftung ist jedoch auf den typischen und voraussehbaren Schaden beschränkt.

Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab dem ersten Gefahrübergang.

Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferten Waren nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt uns ausdrücklich von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und den damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unser Anspruch auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden an uns über die Nutzungsbeendigung.
Verstoß gegen Schutzrechte durch den Kunden Bei Ausführung eines Auftrags (Konstruktionen etc.) nach Anweisung des Kunden hat dieser ausschließlich dafür einzustehen, dass ihm ein Recht zur gewerblichen Verwertung der Unterlagen zusteht. Werden durch die Herstellung nach Entwürfen des Kunden fremde Schutzrechte verletzt oder wird dadurch gegen eine Kennzeichnungsvorschrift verstoßen, so ist der Kunde uns zur Freistellung von allen etwaigen Schadensersatz- oder Kostenansprüchen Dritter und zum Aufwendungsersatz verpflichtet.

Bei Softwareprodukten und Schutzrechten erhält der Kunde ein Nutzungsrecht. Eine Eigentumsübertragung ist ausgeschlossen.
Zahlungsbedingungen Die Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sofort ohne Abzug zahlbar. Entscheidend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Schecks, Wechsel werden nicht akzeptiert, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Nachnahmelieferungen oder Vorauskasse gewähren wir 3% Skonto (Reparaturrechnungen ausgenommen).

Mangels anderweitiger Vereinbarungen hat der Kunde nach Lieferung und dem 30. Tage nach dem Rechnungsdatum bankübliche Zinsen zu bezahlen.

Mangels anderweitiger Bestimmungen durch den Kunden werden Zahlungen jeweils auf die älteste noch offene Rechnung einschließlich dazugehörender Nebenforderungen verrechnet. Für jede schriftliche Mahnung nach Eintritt des Verzuges schuldet der Kunde eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 10,00.

Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an. Der Diskont richtet sich nach dem Satz unserer Bank und wird vom Fälligkeitstag unserer Rechnung an verrechnet. Diskont und Einziehungskosten für Wechsel und Schecks gehen zu Lasten des Kunden und sind unverzüglich zu zahlen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Rechten/Forderungen des Kunden zulässig.

Eine Aufrechnung gegen unsere Geldforderungen ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.

Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, sind wir zur Lieferung bzw. Fertigung bestellter Ware bis zur vollständigen Zahlung rückständiger Beträge nicht verpflichtet. In derartigen Fällen sowie bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden (z.B. Scheck- und Wechselproteste), bei Übergang des Geschäfts auf Dritte, Auflösung des Geschäfts oder Tod des Kunden sind wir berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorauskasse zu verlangen. Lehnt der Kunde diese Art der Geschäftsabwicklung ab, werden alle unsere noch offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, auch Kosten einer erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte, vor. Eine Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware ist uns unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten der erforderlichen Intervention trägt der Kunde.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwendungskosten - anzurechnen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzugerforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache.

Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Haftung Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir gegenüber dem Kunden nicht. Im Übrigen beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter, sowie unserer Erfüllungsgehilfen (wie beispielsweise Arbeitnehmer, sonstige Mitarbeiter, Subunternehmer etc.).

Ebenso ist bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 sowie die Verjährungsregelung in § 8 Abs. 3 gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 sowie die Verjährungsregelung in § 8 Abs. 3 gelten ebenfalls nicht bei etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, ebenso wenig bei einer von uns übernommenen Beschaffenheitsgarantie. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 sowie die Verjährungsregelung in §8 Abs. 3 gelten nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist; allerdings verbleibt es bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen bei der Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Abs. 2 sowie der Verjährungsregelung gemäß § 8 Abs. 3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 sowie die Verjährungsregelung in § 8 Abs. 3 gelten nicht bei von uns zu vertretendem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.

Im Übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche gegen uns gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter sowie unserer Erfüllungsgehilfen.

Für Störungen und Schäden die durch den Einsatz unserer Software verursacht sind Schadenersatzansprüche - soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Anwendbares Recht – Erfüllungsort – Gerichtsstand Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Sitz unserer Gesellschaft in Winnenden; dieser ist ebenso Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart.

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, welche dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten bis auf Widerruf

Stand April 2014
Mesima Messtechnik
©2022 Mesima Messtechnik • Andreas Pfister • Alle Rechte reserviert.